Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine spezifische Regelung zur Betreuung von Social-Media-Accounts durch Kabinetts- und Büromitarbeiter von Regierungsmitgliedern aufgehoben. Die entsprechenden Bestimmungen des Parteiengesetzes wurden als verfassungswidrig eingestuft, da sie Regierungsparteien gegenüber Oppositionsparteien unsachlich begünstigten. Das Höchstgericht reagierte damit auf einen Antrag der FPÖ, die die Aufhebung dieser Regelung gefordert hatte.

Die fragliche Regelung, die durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2025 eingeführt worden war, erlaubte es öffentlich Bediensteten, die Social-Media-Auftritte von Bundes- und Landesregierungsmitgliedern zu betreuen. Dies galt auch dann, wenn die Accounts den Politikern selbst, ihren Parteien oder parteinahen Organisationen gehörten. Zuvor war der Einsatz öffentlicher Mitarbeiter für solche Zwecke durch das allgemeine Spendenverbot für politische Parteien untersagt gewesen.

In seiner Begründung verwies der VfGH auf das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien sowie die staatliche Verpflichtung zur Neutralität, der sogenannten Äquidistanz. Das Gericht stellte fest, dass gegen diese Grundsätze verstoßen wird, wenn öffentliche Mittel so eingesetzt werden, dass einzelne Parteien durch die öffentliche Hand wirtschaftlich begünstigt werden. In diesem Fall konnten Regierungsparteien auf staatliche Ressourcen zugreifen, um parteipolitische Accounts zu pflegen, was eine unsachliche Bevorzugung darstellt.

Das Gericht wies zudem argumentativ zurück, dass eine Abgrenzung von parteipolitischen Inhalten innerhalb der Beiträge ausgereicht hätte, um die Verfassungswidrigkeit zu heilen. Zwar dürften staatliche Förderungen unterschiedlich ausgestaltet sein, sofern sachliche Kriterien wie die Stärke im Nationalrat oder Landtag vorliegen. Die bloße Beteiligung an einer Bundes- oder Landesregierung sei jedoch kein zulässiges Differenzierungskriterium, um den Zugriff auf staatliche Ressourcen zu rechtfertigen.